Ein Makler vermittelt eine Immobilie zwischen Verkäufer und Käufer. Dabei erbringt er beiden gleichermaßen eine Dienstleistung: Für den Verkäufer ermittelt er unter anderem den Marktpreis, erstellt das Exposé und bewirbt die Immobilie. Für den Käufer ist er erste Ansprechperson, führt die Besichtigungstermine durch und klärt Detailfragen. Zum Schluss begleitet er beide in den konkreten Verhandlungen bis zum Kaufvertrag.
Durch diese Leistungen ist der Makler für beide Parteien tätig – beide schließen einen Vertrag mit ihm. Das Gesetz besagt daher, dass beide Seiten je zur Hälfte sein Honorar, die Maklercourtage, tragen.
Das Gesetz gilt bei Einfamilienhäusern mit oder ohne untergeordneter Einliegerwohnung sowie Eigentumswohnungen. Unbebaute Grundstücke oder Mehrfamilienhäuser sind von der Regelung ausgenommen. Auch für Gewerbeimmobilien macht das Gesetz keine Vorgaben, da es nur die Vermittlung zwischen natürlichen Personen, nicht aber Unternehmen, regelt.
Um die Teilung der Maklercourtage umzusetzen, bedarf es der Textform – eine mündliche Absprache per Handschlag ist nicht mehr rechtsgültig. Dies bedeutet auch mehr Sicherheit für Käufer und Verkäufer.
So mancher Verkäufer fragt sich nun womöglich, ob er überhaupt einen Makler beauftragen soll, wenn er nun die Hälfte der Kosten tragen muss. Allerdings erfordert allein die fachgerechte Einschätzung des Marktpreises einer Immobilie viel Erfahrung und Expertise. Hier einen falschen Preis anzusetzen, kann viel mehr kosten als die Maklercourtage. Hinzu kommen die rechtlichen Aspekte, die es zu beachten gilt. Der Aufwand für den Kontakt mit den Interessenten und die Besichtigungen ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Letztendlich sparen Sie als Laie nicht nur Geld, sondern auch Ärger, wenn Sie mit einem Makler zusammenarbeiten.